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Bürgermeisteramt Mauer
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Bürgerservice

Lebenslagen

1. Gründung eines Vereins

Manches lässt sich nur erreichen, wenn sich mehrere mit dem gleichen Ziel zusammentun. Ein Verein bietet beispielsweise die Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu pflegen oder vereint mit anderen einem guten Zweck zum Erfolg zu verhelfen. Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Grundgesetz gewährleistet. Dort heißt es ausdrücklich: "Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden".

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das die wichtigsten gesetzlichen Regelungen zum privaten Vereinsrecht enthält, unterscheidet zwischen zwei Arten von Vereinen:

  • nicht wirtschaftlicher Verein (auch als "Idealverein" bezeichnet)
  • wirtschaftlicher Verein

Idealverein und wirtschaftlicher Verein unterscheiden sich nach ihrem Vereinszweck. Der Zweck des wirtschaftlichen Vereins ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der des Idealvereins nicht.

Hinweis: Die Abgrenzungen zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein können je nach Einzelfall schwierig sein und die Übergänge zwischen beiden Vereinsformen sind fließend. So gehören beispielsweise zu den wirtschaftlichen Vereinen nicht nur Vereine, die als Haupttätigkeit ein Unternehmen betreiben oder wie ein Unternehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, sondern auch Vereine, die ausschließlich darauf angelegt sind, ihren Mitgliedern dauerhaft und planmäßig gegen ein Entgelt Waren oder Dienstleistungen zu verschaffen, außerdem Vereine mit dem Ziel einer genossenschaftlichen Kooperation zwischen Unternehmen.

Auf der anderen Seite ändert sich der Charakter eines Vereins als Idealverein nicht, wenn die wirtschaftliche Betätigung dem ideellen Zweck untergeordnet ist. Idealvereine genießen ein sogenanntes Nebenzweckprivileg, wenn sie sich zugleich wirtschaftlich betätigen (z.B. ein Sportverein mit angeschlossenem Restaurationsbetrieb). Voraussetzung ist dabei aber, dass der Wirtschaftsbetrieb dem ideellen Zweck eindeutig untergeordnet ist.

Der Erwerb der Rechtsfähigkeit durch einen wirtschaftlichen Verein kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Daher sind rechtsfähige wirtschaftliche Vereine selten.

Im Kapitel "Voraussetzungen einer Vereinsgründung" informieren wir Sie über die gesetzlichen Anforderungen einer Vereinsgründung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 19.09.2012 freigegeben.
Die hier dargestellten Informationen werden von service-bw übernommen und regelmäßig aktualisiert.