Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung

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Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung
 

Nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) ist die Gemeinde Mauer als Meldebehörde zu verschiedenen Übermittlungen von Personendaten teilweise verpflichtet, teilweise auch nur ermächtigt.

Gegen folgende Datenübermittlungen kann durch Ausübung eines Widerspruchsrechts die Weitergabe bzw. Übermittlung von Daten verhindert werden:

  • Datenweitergabe an Parteien, Wählergruppen oder andere Träger von Wahlvorschlägen gemäß § 50 Abs. 1 BMG im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene,

  • Datenübermittlung an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft gemäß § 42 Abs. 3 BMG,

  • Veröffentlichung und Datenweitergabe von Alters- und Ehejubiläen an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften gemäß § 50 Abs. 2,

  • Anforderung einer ehrenden Urkunde bei Alters- und Ehejubilaren beim Staatsministerium Baden-Württemberg

Eine Begründung ist nicht erforderlich. Der Widerspruch wird im Melderegister unbefristet gespeichert, gilt allerdings nur für Mauer. 

Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann schriftlich oder persönlich bei allen Bürgerämtern erfolgen.

Wichtiger Hinweis
 

Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung an die Bundeswehr ist ab dem 01.01.2026 nicht mehr möglich. Zuvor eingelegte Widersprüche verlieren an diesem Tag ihre Gültigkeit.

Bisher bestand die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Datenweitergabe zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach §§ 36 Abs. 2 BMG, 58c Soldatengesetz (SoldG). Diese ist mit dem durch den Deutschen Bundestag am 05.12.2025 beschlossenen „Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes“ (Wehrdienst-Modernisierungsgesetz) weggefallen. Aufgrund der hierin enthaltenen Änderungen des Wehrpflichtgesetzes (WPflG), Soldatengesetzes und Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenabfrage nunmehr nach §§ 34a, 38 BMG i.V.m. §§ 15, 58b, 58c, 77 WPflG im automatisierten Abruf. Eine Widerspruchsmöglichkeit besteht für keinen der dort genannten Abrufzwecke.

 

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