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Bürgermeisteramt Mauer
Heidelberger Straße 34
69256 Mauer
Tel.: +49 (6226) / 9220-0
Fax: +49 (6226) / 9220-99
rathaus@gemeinde-mauer.de

Öffnungszeiten Rathaus

Mo. - Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Mo.: 15:30 - 18:30 Uhr

Sprechzeiten bei Herrn Bürgermeister John Ehret nach Vereinbarung

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Mo.: 13:30 - 18:00 Uhr
Di. - Do.: 13:30 - 16:00 Uhr

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Bürgerservice

Leistungen

Adoption eines deutschen Kindes - Beurkundung von Amts wegen

Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.

Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen.

Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.

Zuständige Stelle

das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.

Verfahrensablauf

Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.

Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:

  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
  • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adoptiveltern führt
  • das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat

Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.

Fristen

-

Erforderliche Unterlagen

keine

Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.

Kosten

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

30.01.2023; Innenministerium Baden-Württemberg