Abbrennen von Feuerwerken
Wir weisen auf die Gesetzeslage hin, dass grundsätzlich nur zum Jahreswechsel (31. 12./ 01.01.) Feuerwerkskörper...
... der Klasse II (F2) sogenanntes „Silvesterfeuerwerk“ von Privatpersonen über 18 Jahren ohne Genehmigung abgebrannt werden dürfen.
Außerhalb dieses Zeitraumes dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie II (F2) nur zu besonderen Anlässen mit einer ausdrücklichen Genehmigung ihres Ordnungsamtes (Gemeindeverwaltung Mauer) abgebrannt werden.
Aufgrund der sommerlichen Waldbrandgefahr und aus verschiedenen anderen Gründen werden aber etwaige Genehmigungen sehr restriktiv gehandhabt.
Grundsätzlich empfehlen wir als Gemeindeverwaltung aus Umwelt-, Natur- und Tierschutzgründen ganz auf private Feuerwerke zu verzichten.
Von Berufs wegen bzw. gewerbliche Feuerwerke durch einen sachkundigen, Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber müssen im Gegensatz zu den oben beschriebenen privaten Feuerwerken keine Genehmigung durch das Ordnungsamt beantragen. Sie müssen ein etwaiges Feuerwerk lediglich bei der Gemeindeverwaltung schriftlich anmelden.