Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
1.Steuerfestsetzung
Die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 sind wie folgt festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B) 250 v. H.
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert. Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund § 51 Absatz 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Jahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Bei den Steuerschuldnern treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben haben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse Mauer zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Mauer, Heidelberger Straße 34, 69256 Mauer oder beim Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Kurfürstenanlage 40, 69115 Heidelberg einzulegen.
Mauer, den 10. Februar 2026
gez. Dr. Heiko Braun
Bürgermeister





