Dauerparken auf öffentlichen Stell- bzw. Parkplätzen
Vermehrt häufen sich die Beschwerden im Rathaus über dauerparkende Fahrzeuge (Anhänger, Wohnwagen bzw. Wohnmobile, Bootstrailer)...
... auf öffentlichen Parkplätzen insbesondere im Wohngebiet Hüttenklinge.
Hierzu gibt es klare Vorgaben des Gesetzgebers. Die Nutzung eines öffentlichen Parkplatzes ist der Allgemeinheit zum auf Zeit befristeten Abstellen von Fahrzeugen zwischen der mehr oder weniger zeitnahen Wiederbenutzung (max. 3 - 4 Wochen) vorbehalten. Ein sogenanntes Dauerparken oder –blockieren dient nicht mehr allen Verkehrsteilnehmern, sondern ausschließlich einer einzelnen Person. Dies ist nicht der Sinn von öffentlichen Parkflächen sowie eine nicht genehmigte Sondernutzung und kann entsprechend mit einem Ordnungsgeld belegt werden.Wir bitten um künftige Beachtung.
Ihr Ordnungsamt