Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Hinweise der Gemeindeverwaltung

Hinweise der Gemeindeverwaltung (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Hinweise der Gemeindeverwaltung

Garagen sind zum Parken von PKWs da…

 

Die Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt ist im Laufe der Jahrzehnte gestiegen. Zeitgleich wurde in Neubaugebieten Wert auf verkehrsberuhigte Straßen gelegt, die viel Raum für Familien bieten.

Parkraum ist offensichtlich rar. Trotzdem werden nicht wenige Garagen zweckentfremdet, weil eventuell zusätzlicher Hobby-/Lagerraum benötigt wird. Doch erlaubt ist eine solche Nutzung nicht immer.

Dem Auto einen sicheren Parkplatz zu bieten ist die originäre Aufgabe einer Garage. Selbstverständlich kann sie daneben auch vielen weiteren Gegenständen Platz bieten. Wird die Garage allerdings zur Werkstatt, zum Kellerersatz oder zum Hobbyraum umgewandelt, dann verstößt dies gegen das Gesetz. Wer eine Garage auf dem Grundstück hat und sein Auto dennoch auf der Straße parkt, weil die Garage anders genutzt wird, handelt also rechtswidrig. Das hat vor allem den Hintergrund, dass durch Stellplätze auf Grundstücken der öffentliche Straßenraum freigehalten und entlastet werden soll.

 

Nutzungsänderungen müssen genehmigt werden!

Soll eine Garage anderweitig genutzt werden, muss beim Bauamt eine Nutzungsänderung beantragt werden. Die Genehmigung der Fremdnutzung ist zum einen baurechtlich wichtig, aber auch wenn es um einen Versicherungsschaden geht relevant. Brennt es zum Beispiel in einer widerrechtlich als Werkstatt genutzten Garage, dann übernimmt die Versicherung den Schaden in der Regel nicht und der Betreiber bleibt auf den entstehenden Kosten sitzen.

Grundsätzlich darf eine Garage zum Unterstellen von so vielen Autos genutzt werden, wie die Baugenehmigung dies erkennen lässt. Wer also eine Baugenehmigung für eine Einzelgarage erhält, der darf dort nur ein Fahrzeug unterbringen. Die Baugenehmigung für eine Doppelgarage ermächtigt für das Unterstellen von zwei Kraftfahrzeugen. Entsprechend ist es nicht zulässig, hier ein Kraftfahrzeug unterzustellen und den restlichen Platz als Werkstatt oder Abstellkammer zu nutzen.

Grundsätzlich gilt, dass neben dem Kraftfahrzeug noch solche Dinge gelagert werden dürfen, die zum Auto gehören. Das sind also:

  • Reifen: Es besteht keine Pflicht, die Sommer-/Winterreifen irgendwo einlagern zu lassen
  • Dachgepäckträger und Dachboxen 
  • Wagenheber
  • Zum Teil Kraftstoff: Hier gibt es aber klare Regeln zu der Höchstmenge sowie der Art der Lagerung.

Konsequenzen: Wie sieht es aus, wenn die Regelungen missachtet werden?


Die rechtliche Situation ist eindeutig: Ein Bauwerk, für die eine Baugenehmigung als Garage vorliegt, darf nur zum Unterstellen des Kraftfahrzeugs genutzt werden.

Für Eigentümer der Garage bedeutet dies:

  • Rein rechtlich kann ein Bußgeld von bis zu 500 Euro erlassen werden.
  • Sie müssen die Garage aufräumen und dürfen künftig nur noch das Kraftfahrzeug unterstellen. 
  • Wenn Sie die Garage zu Wohn- oder Arbeitszwecken umgebaut haben: Sie müssen die Garage zurückbauen, so dass es sich um eine reine Garage handelt. Im
  • schlimmsten Fall wird die Garage abgerissen.

Für Mieter bedeutet dies:

  • Bei Aufforderung durch den Vermieter, die Garage entsprechend den gesetzlichen Regelungen/dem Mietvertrag zu nutzen, muss dem Folge geleistet werden. 
  • Der Vermieter hat ein Recht, das Mietverhältnis zu kündigen.

Hintergrund: Warum dürfen Garagen nicht zweckentfremdet werden?

Auch, wenn es sich für den Einzelnen nach Schikane anfühlt, so gibt es doch nachvollziehbare Gründe für das Verbot der Zweckentfremdung von Garagen. Diese sind vor allem:

  • Mit der steigenden Zahl der Autos wurde der Parkraum, insbesondere in den Städten, immer knapper. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Erlass der Garagenverordnungen beziehungsweise verwandter Regelungen.
  • Garagen müssen nicht die gleichen Anforderungen an Brandschutz etc. erfüllen, wie Wohnhäuser dies müssen. Es dient also schlicht und ergreifend der Sicherheit der Nutzer.

Alle Halter von PKWs, die über private Stellplätze oder Garagen verfügen, werden deshalb gebeten, ihr Fahrzeug/Ihre Fahrzeuge ausschließlich auch dort zu parken.

 

Die Verwaltung weist außerdem darauf hin, dass in Gebieten, die als verkehrsberuhigte Zonen ausgeschildert sind - also in erster Linie im Wohngebiet Hüttenklinge, im Dammäckerring mit Nebenstraßen, in der Sandklinge und in der Kirchenstraße - nur auf den extra hierfür ausgewiesenen Flächen geparkt werden darf.

Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb von gekennzeichneten Parkflächen ist in diesen Gebieten nicht gestattet. Lediglich zum Be- und Entladen bzw. zum Ein- und Aussteigen darf außerhalb gekennzeichneter Flächen gehalten werden.

Auch und insbesondere aus brandschutzrechtlichen Gründen wird die Bevölkerung gebeten, diesem Aufruf Folge zu leisten.


Vor allem in schmalen bzw. engen Straßen sollten Einsatzfahrzeuge der Rettungsdienste und der Feuerwehr im Ernstfall nicht durch falsch parkende Kraftfahrzeuge beeinträchtigt werden.

Weitere Informationen

Mehr über